Eidgenössische Volksinitiative 'für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters'

Die Volksinitiative lautet:

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 23 (neu)

1Auf den Beginn des Jahres, welches der Annahme der Volksinitiative "für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters" durch Volk und Stände folgt, frühestens aber auf den 1. Januar 1997, tritt die Änderung vom 7. Oktober 1994 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (10. AHV-Revision) mit folgenden Änderungen in Kraft:

  1. In den Artikeln 3 Absatz 1, 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 3 Buchstabe b und 21 Absatz 1 Buchstabe b wird das 64. durch das 62. Altersjahr ersetzt.
  2. Artikel 40 erhält folgende Fassung: 1Männer, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.

2Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen- und Waisenrente werden gekürzt.

3Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.

a. Ziffer II 1 Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG, Buchstabe d wird wie folgt geändert:

Einführung des Rentenvorbezuges

1Streichen

2Der Rentenvorbezug wird eingeführt:

  1. unverändert;
  2. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Männer.

3Streichen

2Die Volksinitiative „für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters“ bleibt bis zum Inkrafttreten der 11. AHV-Revision in Kraft.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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