Eidgenössische Volksinitiative 'Schweizer Hanf'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32quinquies (neu)

1Einheimischer Hanf ist frei im Anbau, Vertrieb und Verbrauch.

2Die Hanfverbote und Hanfurteile werden, rückwirkend auf den 3. Oktober 1951, aufgehoben.

3Ein- und Ausfuhr von psychoaktiven Hanfprodukten sind verboten.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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