Eidgenössische Volksinitiative 'Wahrung der Volksrechte in der Zollfrage'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 29 der Bundesverfassung erhält folgende Fassung:

Bei Erhebung der Zölle müssen folgende Grundsätze beachtet werden:

a. Eingangsgebühren:

  1. Lebensmittel und andere zum nötigen Lebensbedarf erforderliche Gegenstände sind möglichst gering zu taxieren;
  2. ebenso die für die Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe;
  3. die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.

Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei der Abschliessung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen.

  1. Allfällige Ausgangsgebühren sind möglichst mässig festzusetzen.
  2. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

  • Die Festsetzung der Eingangs- und Ausgangsgebühren erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung. Dringliche Beschlüsse unter Ausschluss des Referendums sind hierbei nicht zulässig.
  • Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter ausserordentlichen Umständen in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen. Solche Massnahmen können vom Bundesrate erlassen und vorläufig in Kraft gesetzt werden, sind jedoch der Bundesversammlung sofort, oder wenn sie nicht versammelt ist, bei ihrem nächsten Zusammentritt zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. Werden die Massnahmen nicht innert drei Monaten seit ihrem Erlass genehmigt, so hat sie der Bundesrat sofort ausser Kraft zu setzen.
  • Die Genehmigung durch die Bundesversammlung erfolgt in der Form eines nicht dringlichen Bundesbeschlusses. Wird ein solcher Bundesbeschluss in einer allfälligen Volksabstimmung verworfen, so hat der Bundesrat die besonderen Massnahmen beförderlich, spätestens innert drei Monaten nach dem ablehnenden Volksentscheid aufzuheben.

Art. 89 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: Die in Artikel 29 vorgesehenen Bundesbeschlüsse dürfen nicht als dringlich erklärt werden.

Übergangsbestimmung zu Art. 29

Der dringliche Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend vorläufige Abänderung des Zolltarifes, ebenso der auf Grund dieses Bundesbeschlusses abgeänderte Gebrauchstarif (Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1921) werden aufgehoben. Der abgeänderte Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921 ist beförderlich spätestens auf den 90sten Tag nach dem Tage der Volksabstimmung ausser Kraft zu setzen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang