Die Volksinitiative lautet:
I
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24octies Abs. 6 (neu)
6a. Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und des Klimas trifft der Bund Massnahmen, damit der Verbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger stabilisiert und anschliessend schrittweise auf ein verträgliches Mass vermindert wird.
Um diese Ziele zu erreichen, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf dem Verbrauch aller nicht-erneuerbaren Energieträger und der Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt elektrischer Leistung. Der Bundesrat legt dazu die Abgabesätze fest. Er berichtet dem Parlament jährlich über die Erreichung der Lenkungsziele.
Die Abgabe ist aussenhandelsverträglich zu gestalten. Bei der Gesetzgebung können befristete Sonderregelungen, insbesondere für besonders energieintensive Betriebe erlassen werden. Indexwirkungen können neutralisiert werden. Regionalwirtschaftliche Anliegen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Zielen nach Buchstabe a nicht zuwiderlaufen.
Der Reinertrag wird sozialverträglich und staatsquotenneutral zur Kompensation der Abgabebelastung von Haushalten und Betrieben verwendet. Der Ausgleich begünstigt Haushalte und Betriebe so, dass der sparsame und effiziente Energieeinsatz belohnt wird.
II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 21 (neu)
Ist die Gesetzgebung drei Jahre nach Annahme des Artikels 24octiesAbsatz 6 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der Verbrauch der nicht-erneuerbaren Energieträger wird innert acht Jahren nach Annahme von Artikel 24octies Absatz 6 der Bundesverfassung stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr vermindert.