Eidgenössische Volksinitiative 'Branntweinverbot'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32quater (neu)

Die Kantone und die Gemeinden sind berechtigt, auf ihrem Gebiete die Fabrikation und den Verkauf der gebrannten Wasser, die zum Genusse bestimmt sind, zu verbieten.

Der Erlass oder die Aufhebung solcher Verbote können sowohl nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts erfolgen, als auch durch Volksabstimmung in dem Kanton oder in der Gemeinde, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten eine solche verlangt.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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