Eidgenössische Volksinitiative 'Einmalige Vermögensabgabe'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 42bis (neu)

  1. Der Bund erhebt eine einmalige Vermögensabgabe zu dem Zwecke, sich den Kantonen und den Gemeinden die Erfüllung der sozialen Aufgaben zu ermöglichen.
  2. Abgabepflichtig sind die natürlichen und die juristischen Personen.
  3. Von der Entrichtung der Abgabe sind befreit:
  4. Der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Betriebe sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die Schweizerische Nationalbank, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Schweizerische Alkoholverwaltung;
  5. Die Gemeinden sowie die andern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag öffentlichen Zwecken dient;
  6. Die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrag Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke sowie für Alter und Invalidität oder andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.
  7. Abgabepflichtig ist das gesamte Vermögen nach Abzug der Schulden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Ziffern 5, 6 und 9.
  8. Als abgabepflichtiges Vermögen natürlicher Personen gilt nicht der Hausrat bis auf einen Betrag von 50'000 Fr.
  9. Als abgabepflichtiges Vermögen juristischer Personen gelten nicht:
  10. das einbezahlte Grund- oder Stammkapital,
  11. die Rücklagen für ausschliesslich gemeinnützige oder Wohlfahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist.
  12. Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Vermögen von Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt leben, zusammengerechnet.
  13. Für die persönliche und sachliche Abgabepflicht und die Einschätzung ist der 31. Dezember 1922 als Stichtag massgebend.
  14. Abgabepflichtig ist bei natürlichen und juristischen Personen nur der den Betrag von 80'000 Fr. übersteigende Teil des Vermögens.
  15. Der abgabefreie Betrag erhöht sich bei Familien:
  16. für die Ehefrau um 30'000 Fr.
  17. für jedes minderjährige Kind um 10'000 Fr.
  18. Für die natürlichen Personen beträgt die Vermögensabgabe für die ersten angefangenen oder vollen

Für die erstenFr. 50'000des abgabepflichtigen Vermögens8%
Für die nächsten angefangenen oder vollen50'000 10
 100'000 12
 200'000 14
 300'000 16
 400'000 18
 600'000 20
 1'000'000 22
 1'000'000 24
 1'000'000 26
 2'000'000 28
 2'000'000 30
 2'000'000 32
 2'000'000 34
 2'000'000 37
 2'000'000 40
 2'000'000 43
 3'000'000 46
 3'000'000 49
 3'000'000 52
 3'000'000 56
für alle weiteren Beträge60

Für juristische Personen beträgt die Vermögensabgabe 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens.

  1. Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1923 an mit 6 vom Hundert zu verzinsen.
  2. Die Vermögensabgabe kann in einem Betrage oder innert drei Jahren in jährlichen Tilgungsraten entrichtet werden.
  3. Nachweislich selbst gezeichnete Obligationen oder Kassascheinen des Bundes werden zu einem zu bestimmenden Kurse an Zahlungsstatt genommen.
  4. Durch Bundesgesetz wird bestimmt, ob und unter welchen Bedingungen Obligationen von Kantonen und Gemeinden und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt genommen werden.
  5. Ebenso kann der Abgabepflichtige verpflichtet werden, Wertpapiere und andere Vermögenswerte an Zahlungsstatt abzuliefern.
  6. Für Fälle dieser Naturalabgabe wie die Bewertungsgrundsätze werden durch Bundesgesetz festgelegt.
  7. Veranlagung und Bezug der Vermögensabgabe erfolgt nach Weisung und unter Aufsicht des Bundes durch die Kantone. Die Kosten werden von Bund, Kantonen und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an Ertrag der Vermögensabgabe getragen.
  8. Die Bundesversammlung stellt nach Annahme des Verfassungsartikels durch dringlichen Bundesbeschluss diejenigen Vorschriften auf, welche eine volle steuerliche Erfassung des in Wertpapieren liegenden Vermögens sichern und die Kapitalflucht ins Ausland verhindern.
  9. Auf einen bestimmten Termin ist namentlich die Abstempelung der Wertpapiere durch den Staat zu ordnen. Bei Wertpapieren, die der Abstempelung entzogen werden, erlischt die Zahlungsfrist des betreffenden Schuldners.
  10. Die Selbsttaxation ist obligatorisch.
  11. Alle natürlichen und juristischen Personen sind der Steuerbehörde gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Insbesondere sind die Geldinstitute verpflichtet, sich allen Kontrollmassnahmen der Einschätzungsorgane zu unterziehen.
  12. Unter welchen Voraussetzungen eine Revision der Einschätzung erfolgen kann, bestimmt das Gesetz.
  13. Die Kantone und die Gemeinden erhalten je 20 vom Hundert der in ihrem Gebiet eingehenden Abgabebeträge, Nachsteuern, Zinsen und Bussen. Die übrigen 60 vom Hundert fallen dem Bund zu.
  14. Nach Erhebung der einmaligen Vermögensabgabe tritt dieser Verfassungsartikel wieder ausser Kraft.

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Letzte Änderung 05.11.2024 9:59

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