Eidgenössische Volksinitiative 'Gleiche Rechte in der Sozialversicherung'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 4 Abs. 4 (neu)

4Frauen und Männer sind in der Sozialversicherung gleichgestellt. Sie haben in allen Fällen des Todes eines Angehörigen oder des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Wahrnehmung von Betreuungspflichten Anspruch auf analoge Versicherungsleistungen. Die Höhe von Versicherungsprämien darf nicht nach dem Geschlecht abgestuft werden.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)

1Die Gesetzgebung ist bis spätestens 8. März 2000 an die neuen Verfassungsbestimmung anzupassen. Dabei darf die im Zeitpunkt der Annahme der Initiative durch Volk und Stände für Frauen geltende Altersgrenze für den Beginn der Rentenberechtigung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht erhöht werden.

2Soweit die Sozialversicherungen durch Beiträge der Versicherten finanziert werden, welche auf den Lohneinkommen erhoben werden, darf der auf die Arbeitnehmerin beziehungsweise den Arbeitnehmer entfallende Betrag insgesamt zehn Prozent des Einkommens nicht übersteigen .

3Ist die Gesetzesanpassung im unter Absatz 1 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig erfolgt, so haben im Versicherungsfall die Betroffenen einen klagbaren Anspruch gegen den Bund auf die Differenz zwischen der ihnen zustehenden Versicherungsleistung und derjenigen, die ihnen als Angehörige des andern Geschlechts in der analogen Situation zustehen würde.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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