Eidgenössische Volksinitiative 'Bauern und Konsumenten - für eine naturnahe Landwirtschaft'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 31bis Abs. 3 Bst. b und Abs. 6 (neu)

3Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:

...

a. zur Erhaltung und Förderung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, bodenbewirtschaftenden, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes, damit

  1. sich in allen Produktionszonen auf zweckmässig produzierenden Betrieben ein angemessenes Einkommen erzielen lässt,
  2. umwelt- und tierfreundliche Produktionsmethoden gefördert, der Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft gewährleistet und die Würde der Kreatur geachtet wird,
  3. die Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen und gesunden Nahrungsmitteln zu angemessenen Preisen versorgt wird,
  4. die Vorsorge für Zeiten mit gestörten Zufuhren und langfristig die Erhaltung der Produktionsbereitschaft sowie der Ertragsfähigkeit der Böden garantiert sind;

...

6Zur Erreichung der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Ziele trifft der Bund insbesondere folgende Massnahmen:

  1. Er bindet die Gewährung angemessener Einkommen an die Einhaltung von umwelt-, natur- und tierfreundlichen Produktionsvorschriften und differenziert einkommenswirksame Massnahmen nach den Produktionsbedingungen der bäuerlichen Betriebe;
  2. Er lenkt die landwirtschaftliche Produktion vor allem über die Preise von Produkten und Produktionsmitteln und gewährt zum Einkommensausgleich von der Produktionsmenge unabhängige Ausgleichszahlungen;
  3. Er richtet Beiträge aus zugunsten angeordneter oder vertraglich festgelegter Leistungen für die Erhaltung und Entwicklung einer vielfältigen Kulturlandschaft, für besonders umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen und Betriebe, namentlich des biologischen Landbaus, sowie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Pflanzen und Tieren. Er bemisst diese Zahlungen so, dass die Erbringung derartiger Leistungen wirtschaftlich lohnend ist. Er fördert die Forschung in diesen Bereichen;
  4. Er sorgt für eine ausgeglichene Nährstoffbilanz auf dem bewirtschafteten Boden, insbesondere regelt er den Tierbesatz am jeweiligen Standort entsprechend den Pflanzenbedürfnissen, der Bodenbelastbarkeit und den Anforderungen des Natur- und Gewässerschutzes;
  5. Er erhebt Lenkungsabgaben auf Produktionsmitteln, insbesondere Handelsdüngern und Pflanzenbehandlungsmitteln. Er bemisst sie so, dass die Anwendung umweltfreundlicherer Produktionsmethoden wirtschaftlich lohnend wird;
  6. Er regelt die Zulassung und Anwendung von Hilfsstoffen und Produktionsverfahren sowie von Technologien in der Tier- und Pflanzenproduktion so, dass insbesondere eine Gefährdung von Mensch, Tier und Umwelt ausgeschlossen und die Unversehrtheit der Tierarten gewährleistet ist;
  7. Er erlässt für Nahrungs- und Futtermittel Vorschriften über die Deklaration, wonach insbesondere Produktionsmethoden, Qualitätsmerkmale und Herkunftsland anzugeben sind;
  8. Er verpflichtet bei mengenmässiger Beschränkung der Einfuhr soweit möglich die Importeure von Nahrungs- und Futtermitteln zur anteilsmässigen Übernahme gleichartiger inländischer Produkte nach Massgabe des inländischen Produktionsniveaus;
  9. Er gleicht mit Abgaben auf gleichartigen importierten Nahrungs- und Futtermitteln die Wettbewerbsnachteile aus, die der inländischen Produktion durch Umwelt- und Tierschutzauflagen erwachsen;
  10. Er finanziert die in den Buchstaben a, b, und c genannten Massnahmen aus den Einnahmen gemäss Buchstaben e und i und aus allgemeinen Bundesmitteln.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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