Eidgenössische Volksinitiative 'zur Abschaffung der direkten Bundessteuer'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und c und letzter Satz, Abs. 3 und 5

1Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:

a. Eine Umsatzsteuer oder eine andere indirekte Steuer auf Waren und Dienstleistungen. Diese Steuer beträgt höchstens 10 Prozent des Wertes der Ware oder der Dienstleistung. Es kommt nur ein einziger Steuersatz zur Anwendung. Nahrungsmittel sind von der Steuer befreit. Das Gesetz bezeichnet die weiteren Waren und die Dienstleistungen, die von der Steuer ausgenommen sind. Vom Rohertrag der Steuer fällt ein Fünftel den Kantonen zu; davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.

c. Aufgehoben.

Letzter Satz: Aufgehoben

3Aufgehoben

5Aufgehoben

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 8

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen Artikel 19 (neu)

Mit dem Ende der zweiten Steuerperiode, welche sich an die Aufhebung von Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung durch Volk und Stände anschliesst, erlischt das Recht des Bundes, eine direkte Bundessteuer zu erheben.

Fachkontakt
Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

Zum Seitenanfang