Eidgenössische Volksinitiative 'für die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Wahl des Ehenamens (Stammhalterinitiative)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 4 Abs. 3-5 (neu)

3Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennamen.

4Zum Familiennamen können die Ehegatten bei der Eheschliessung gegenüber dem Zivilstandsbeamten den Namen des Mannes oder den Namen der Frau bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so ist Familienname der Name des Mannes.

5Ein Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten dem Familiennamen seinen vor der Eheschliessung geführten Namen voranstellen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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