Eidgenössische Volksinitiative 'Wählbarkeit der Bundesbeamten in den Nationalrat'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Der Art. 77 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 soll aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt werden:

Art. 77

Die Mitglieder des Ständerates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein. Dasselbe gilt für die den Departementen des Bundesrates direkt unterstellten Dienstchefs sowie für die Mitglieder der Generaldirektion und der Kreisdirektion der Bundesbahnen.

Die Bedingungen, unter denen die übrigen Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung und der Bundesbahnen dem Nationalrat angehören können, werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt. Der Bundesrat ist ermächtigt, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen diese Bedingungen im Verordnungswege festzusetzen.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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