Eidgenössische Volksinitiative 'zur Verminderung der Tabakprobleme'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 32sexies (neu)

1Vom Ertrag der fiskalischen Belastung der Tabakwaren ist, unter Einbezug der Kantone, mindestens 1 Prozent zur Verhütung tabakbedingter Krankheiten zu verwenden.

2Die Werbung für Tabakwaren und deren Marken ist untersagt, ebenso für Dienstleistungen und Güter, die in Wort, Bild oder Ton ihnen gleichen oder an sie erinnern. Die Bundesgesetzgebung kann in Sonderfällen beschränkte Ausnahmen gestatten.

Übergangsbestimmungen

1Das Werbeverbot gemäss Artikel 32sexies Absatz 2 tritt spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung in Kraft.

2Widerhandlungen gegen das Werbeverbot werden bis zum Inkrafttreten von Strafbestimmungen auf Gesetzesstufe gemäss Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Alkoholgesetzes bestraft.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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