Eidgenössische Volksinitiative 'für die Begrenzung der Aufnahme von Asylanten'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 69quater (neu)

1Die Schweiz kann Ausländern, die in ihrem europäischen Heimatstaat wegen ihrer politischen Gesinnung, Rasse oder Religion an Leib und Leben persönlich gefährdet sind, vorübergehend Asyl gewähren.

2Asyl wird in der Regel gewährt bis zum Zeitpunkt, da die Gefährdung hinfällig wird.

3Die zulässige Zahl von jährlich aufzunehmenden Asylanten ist unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität unseres Landes und der internationalen politischen Lage im Gesetz zu regeln.

4Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Asylsuchenden aussereuropäischer Herkunft Asyl gewährt werden kann. Solche Asylsuchende müssen ihr Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung in der Region ihres Wohnsitzstaates stellen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 19 (neu)

1Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69quater widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise revidiert werden.

2Für Asylgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 69quater nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das bisherige Recht Anwendung. Bei Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird für diese Gesuchsteller Asyl gewährt, solange die Gefährdung anhält.

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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