Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24octies (neu)
1Der Bund erlässt Vorschriften über den künstlichen Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut.
2Er sorgt dabei für die Wahrung der Würde des Menschen und den Schutz der Familie.
3Namentlich ist untersagt,
- den Beteiligten die Identität der Erzeuger vorzuenthalten, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht;
- gewerbsmässig Keime auf Vorrat zu halten und an Dritte zu vermitteln;
- gewerbsmässig Personen zu vermitteln, die für Dritte Kinder zeugen oder austragen;
- Keime ausserhalb des Mutterleibes aufzuziehen;
- mehrere erbgleiche Keime oder Keime unter Verwendung von künstlich verändertem menschlichem oder von tierischem Keim- oder Erbgut zu züchten;
- Keime, deren Entwicklung abgebrochen worden ist, zu verarbeiten oder Erzeugnisse, die aus solchen Keimen hergestellt worden sind, zu verkaufen.