Eidgenössische Volksinitiative 'für ehe- und familiengerechtere Bundessteuern'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 41ter Abs. 5 Bst. c vierter Satz (neu)

Bei der Festsetzung der Tarife und Abzüge für die natürlichen Personen ist den Lebenshaltungskosten der Familie angemessen Rechnung zu tragen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 8

1Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinn von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1988 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.

2Bei der direkten Bundessteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen:

  1. Für Verheiratete sowie für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, sind vier Fünftel des steuerbaren Einkommens für den Steuersatz massgebend. Bei diesen Steuerpflichtigen entfallen die Prozentermässigungen auf dem Steuerbetrag, soweit sich dadurch nicht höhere Belastungen als aufgrund des bisherigen Rechts ergeben.
  2. Der Abzug für jedes Kind wird um einen Viertel gegenüber dem bisherigen Recht erhöht.
  3. Der Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten wird auf einen Fünftel dieses Einkommens, höchstens aber auf fünf Viertel des nach bisherigem Recht geltenden Abzuges heraufgesetzt. Der nach bisherigem Recht geltende Abzug bleibt gewährleistet.

3Der Bundesrat passt den Beschluss über die direkte Bundessteuer den Änderungen in Absatz 2 an.

4Aufgehoben

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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