Eidgenössische Volksinitiative 'Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34quater (neu)

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Invaliditäts-, die Alters- und die Hinterlassenen-Versicherung einführen.

Er kann sie allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone oder auch von öffentlichen und privaten Versicherungskassen.

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Aufgabe errichtet der Bund einen Fonds. Diesem Fonds sind als erste Einlage zweihundertfünfzig Millionen Franken zuzuführen, welche dem Erträgnis der Kriegsgewinnsteuern sofort nach Annahme des gegenwärtigen Verfassungsartikels entnommen werden. Lit. A, Ziffer 2, des Bundesbeschlusses vom 14. Februar 1919 wird in diesem Sinne abgeändert.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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