Eidgenössische Volksinitiative 'für die Begrenzung der Einwanderung'

Die Volksinitiative lautet:

I

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 69ter Abs. 1 zweiter Satz (neu) Abs. 2 und 3-5 (neu)

1... Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung der Schweiz.

2Die Anzahl der jährlich zum Daueraufenthalt einreisenden Ausländer und die Anzahl der jährlichen Umwandlungen zeitlich befristeter Aufenthaltsbewilligungen in Bewilligungen zum Daueraufenthalt dürfen zusammen die Anzahl der im Vorjahr ausgewanderten Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung nicht übersteigen. Jahresaufenthalter und Niedergelassene sind als Daueraufenthalter zu verstehen.

3Zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige sind in ihrer Anzahl zu begrenzen. Sie begründen keinen Rechtsanspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung. Die Anzahl der jährlichen Saisonarbeitsbewilligungen darf 100'000 nicht übersteigen.

4Die Anzahl der Grenzgänger darf 90'000 nicht übersteigen. Als Grenzgänger kommen nur Personen in Frage, die in der Grenzregion geboren oder aufgewachsen sind. Die Grenzregion darf nicht erweitert werden.

5Die definitive Aufnahme von Flüchtlingen unterliegt der Begrenzung nach Absatz 2.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 19

1Solange die Wohnbevölkerung der Schweiz 6,2 Millionen überschreitet, darf die Anzahl der Einwanderer nach Artikel 69ter höchstens zwei Drittel der ausländischen Auswanderer des Vorjahres betragen. Diese Bestimmung bleibt 15 Jahre in Kraft.

2Die Begrenzung der Anzahl Grenzgänger und der Saisonarbeitsbewilligungen muss innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen von Artikel 69ter durchgeführt werden.

3Staatsverträge und Gesetze, welche den neuen Bestimmungen von Artikel 69ter widersprechen, müssen auf den nächstmöglichen Termin gekündigt beziehungsweise revidiert werden.

III

Die neuen Verfassungsbestimmungen treten am 1. Januar des Jahres, das der Annahme durch Volk und Stände folgt, in Kraft.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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