Eidgenössische 'Konsumentenschutz-Initiative'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31octies (neu)

1Alle Handlungen und Vereinbarungen von Firmen, Verbänden oder Einzelpersonen, die darauf gerichtet sind, mittels gemeinsamen Vorgehens den wirtschaftlichen Wettbewerb im Bereich des Handels mit Lebensmitteln und anderen Konsumgütern durch Mindestpreisbestimmungen, Liefersperren oder andere diskriminierende Lieferbedingungen einzuschränken oder die Konsumenten zu übervorteilen, sowie alle behördlichen Mindestpreisbestimmungen in diesem Bereich sind unzulässig.

2Die Folgen der Zuwiderhandlung durch Firmen, Verbände oder Einzelpersonen gegen Absatz 1 bestimmt die Bundesgesetzgebung. Sie kann neben dem zivilrechtlichen auch strafrechtlichen Rechtsschutz vorsehen.

  1. 3a. Behördliche Vorschriften, mit Einschluss der Gesetze, können dem Bundesgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 31octies unterbreitet werden.
  2. Klageberechtigt ist, wer in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt werden könnte. Die Klage ist schriftlich und begründet beim Bundesgericht einzureichen. Für das Verfahren gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen über die Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht.
  3. Das Bundesgericht hebt die angefochtenen Vorschriften, die mit Artikel 31octies nicht übereinstimmen, auf. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmungen

1Die dem Artikel 31octies Absatz 1 widersprechenden Handlungen und Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden sind, haben nach deren Inkrafttreten keine Rechtswirkung mehr.

2Bis zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 31octies Absatz 2 finden die zivilrechtlichen Sanktionen der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb sinngemäss Anwendung.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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