Eidgenössische Volksinitiative 'betreffend Treibstoffzölle und deren Zweckbindung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 36bis Abs. 4 und 5

4Die Kosten der Erstellung, des Betriebs und des Unterhalts der Nationalstrassen werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstrassen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen sind.

5Aufgehoben

Art. 36ter

1Der Bund verwendet drei Fünftel des Reinertrages des Grundzolles und den gesamten Ertrag eines allfälligen Zollzuschlages auf Treibstoffen wie folgt für Zwecke des Strassenwesens:

  1. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen;
  2. für Beiträge an die Kosten des Baus der übrigen Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;
  3. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen;
  4. für zusätzliche Beiträge an die Strassenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen;
  5. für Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis für die dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstrassen;
  6. für Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, zur Entlastung der Strassen vom Schwerverkehr, im Interesse des Umweltschutzes sowie zur Förderung der Verkehrstrennung im Orts- und Regionalbereich;
  7. für die Strassenforschung.

2Soweit zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Zwecke zusätzliche Mittel erforderlich sind, erhebt der Bund einen Zollzuschlag. Die Höhe des Zollzuschlages ist durch die jährlichen Ausgaben des Bundes für Zwecke des Strassenwesens gemäss Absatz 1 begrenzt; der Zollzuschlag darf jedoch das Anderthalbfache des Reinertrages des Grundzolles nicht überschreiten.

3Die gemäss der vorliegenden Bestimmung zwecksgebundenen Einnahmen sind auf Bund und Kantone entsprechend ihren Aufwendungen für das Strassenwesen zu verteilen.

Übergangsbestimmungen Art.18 (neu)

1Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.

2Wenn sich die Treibstoffzollerträge nicht wesentlich verändern, ist die jährliche Summe der Beiträge an die Kantone nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e mindestens so hoch wie im Jahre 1982.

3Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung für den Nationalstrassenunterhalt und -betrieb leistet der Bund nach den in Artikel 36bis Absatz 4 genannten Richtlinien Beiträge an diese Kosten.

4Diese Übergangsbestimmungen gelten während längstens 10 Jahren, von ihrer Annahme durch Volk und Stände an gerechnet.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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