Eidgenössische 'Kulturinitiative'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 27septies (neu)

1Der Bund ermöglicht und fördert das aktuelle kulturelle Schaffen; er schützt das bestehende Kulturgut und erleichtert den Zugang zum kulturellen Leben. Die Massnahmen des Bundes tragen den besonderen Interessen der Minderheiten und weniger begünstigten Landesteilen Rechnung. Die Kulturhoheit der Kantone bleibt gewahrt.

2Der Bund

  1. wahrt die sprachliche und kulturelle Vielfalt der Schweiz;
  2. unterstützt das künstlerische Schaffen sowie kulturelle Einrichtungen;
  3. fördert die kulturellen Beziehungen zwischen den Landesteilen und mit dem Ausland;
  4. erhält und pflegt Kulturgüter und Denkmäler.

3Für die Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem Bund jährlich ein Prozent der im Finanzvoranschlag vorgesehenen Gesamtausgaben zur Verfügung; die Bundesversammlung kann diesen Betrag je nach Finanzlage des Bundes um einen Viertel erhöhen oder kürzen.

4Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen.

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 27septies verwendet der Bundesrat die nach Artikel 27septies Absatz 3 vorgesehenen Kulturausgaben nach Massgabe der geltenden Gesetze und Bundesbeschlüsse.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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