Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Ausverkauf der Heimat'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 22quinquies (neu)

1Grundeigentum oder andere Rechte, die eine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung verschaffen, können grundsätzlich nur erworben werden

  1. von natürlichen Personen, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
  2. von juristischen Personen oder vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, sofern ihr Grund- und Fremdkapital zu mindestens 75 Prozent in den Händen von Personen mit Niederlassung und Wohnsitz in der Schweiz liegt.

  1. 2a. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grundeigentum, das zur Wahrung öffentlicher oder gemeinnütziger Interessen oder als Grundlage für einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb benötigt wird.
  2. Der Bund kann überdies zur Wahrung der Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung in Einzelfällen Ausnahmebewilligungen erteilen.

3Die Handänderung von Grundeigentum ist zu veröffentlichen, sofern diese unter Beanspruchung der Ausnahmen gemäss Ziffer 2 zustande kommt. Es sind Einsprachemöglichkeiten zu schaffen.

4Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung und überwacht den Vollzug.

Übergangsbestimmung

Die bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch die Neuregelung nicht betroffen.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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