Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 22quinquies (neu)
1Grundeigentum oder andere Rechte, die eine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung verschaffen, können grundsätzlich nur erworben werden
- von natürlichen Personen, die das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;
- von juristischen Personen oder vermögensfähigen Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, sofern ihr Grund- und Fremdkapital zu mindestens 75 Prozent in den Händen von Personen mit Niederlassung und Wohnsitz in der Schweiz liegt.
- 2a. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grundeigentum, das zur Wahrung öffentlicher oder gemeinnütziger Interessen oder als Grundlage für einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb benötigt wird.
- Der Bund kann überdies zur Wahrung der Interessen von gesamtschweizerischer Bedeutung in Einzelfällen Ausnahmebewilligungen erteilen.
3Die Handänderung von Grundeigentum ist zu veröffentlichen, sofern diese unter Beanspruchung der Ausnahmen gemäss Ziffer 2 zustande kommt. Es sind Einsprachemöglichkeiten zu schaffen.
4Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung und überwacht den Vollzug.
Übergangsbestimmung
Die bestehenden Eigentumsverhältnisse werden durch die Neuregelung nicht betroffen.