Eidgenössische Volksinitiative 'für eine Verlängerung der bezahlten Ferien'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34octies (neu)

1Der in einem privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens

4 Wochen bis und mit dem Kalenderjahr, in dem er das 39. Altersjahr vollendet;

5 Wochen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er das 40. Altersjahr vollendet; dieser Anspruch gilt ebenso für junge Arbeitnehmer und Lehrlinge bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2Kantonale Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben vorbehalten.

Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen von Artikel 34octies gelten ab Beginn des der Annahme dieses Verfassungsartikels folgenden Kalenderjahres für alle Arbeitsbereiche. Mit dem gleichen Datum treten gesetzliche und reglementarische Bestimmungen über die bezahlten Ferien, soweit sie diesem Artikel widersprechen, ausser Kraft.

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Letzte Änderung 11.04.2024 16:34

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