Eidgenössische Volksinitiative 'zur Wahrung der Volksrechte und der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Atomanlagen'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 24quinquies Abs. 3-9 (neu)

3Atomkraftwerke und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung oder Lagerung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen, nachstehend Atomanlagen genannt, bedürfen einer Konzession, ebenso Erweiterungen bestehender Anlagen. Für Atomkraftwerke beträgt die Konzessionsdauer höchstens 25 Jahre; eine Verlängerung ist mit einem neuen Verfahren möglich.

4Zuständig für die Erteilung der Konzession ist die Bundesversammlung. Voraussetzung für eine Erteilung ist die Zustimmung der Stimmberechtigten von Standortgemeinde und angrenzenden Gemeinden zusammen, sowie der Stimmberechtigten jedes einzelnen Kantons, dessen Gebiet nicht mehr als 30 km von der Atomanlage entfernt liegt.

5Eine Atomanlage darf nur konzessioniert werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt und die Bewachung des Standortes bis zur Beseitigung aller Gefahrenquellen gewährleistet sind. Die Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung, insbesondere für den Katastrophenfall, müssen mindestens sechs Monate vor der ersten Abstimmung öffentlich bekannt gemacht werden.

6Wenn der Schutz von Mensch und Umwelt es verlangt, muss die Bundesversammlung die einstweilige oder endgültige Stillegung oder Aufhebung der Atomanlage ohne Entschädigungsfolge verfügen.

7Der Inhaber der Konzession haftet für jeden Schaden, der seine Ursache in Betrieb oder Beseitigung der Anlage, in dafür bestimmten Kernbrennstoffen oder daraus stammenden radioaktiven Abfällen hat. Ebenso haftet derjenige, der Kernbrennstoffe oder radioaktive Abfälle transportiert, für jeden dabei entstehenden Schaden. Die Forderungen der Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen und der Versicherung verjähren nicht früher als neunzig Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses. Der Gesetzgeber sorgt mit Vorschriften über die obligatorische Haftpflichtversicherung für genügende Deckung der Ansprüche aller Geschädigten. Ebenso errichtet er einen Fonds, an welchen die Versicherungspflichtigen Beiträge zur Abgeltung allenfalls nicht gedeckter Kosten entrichten.

8Bei Atomanlagen im in- und ausländischen Grenzgebiet setzt sich der Bund dafür ein, dass der Schutz von Mensch und Umwelt beidseits der Landesgrenze gewährleistet wird.

9Beschwerdeberechtigt wegen Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen und deren Ausführungserlassen sind auch die gemäss Absatz 4 mitwirkenden Gemeinden und Kantone.

Übergangsbestimmung

Für bereits bestehende Atomanlagen ist das Konzessionsverfahren nachzuholen, wobei für diejenigen, die am 1.Juni 1975 im Bau oder Betrieb sind, die Zustimmung der Stimmberechtigten von Gemeinden und Kantonen gemäss Absatz 4 nicht erforderlich ist. Kann die Konzession innert dreier Jahre nicht erteilt werden, so ist die Anlage stillzulegen.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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