Eidgenössische Volksinitiative 'gegen den Strassenlärm'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 37bis Abs. 3 (neu)

3Der Bund sorgt auf dem Wege der Gesetzgebung dafür, dass der Lärm der Motorfahrzeuge keine schädlichen und keine übermässigen störenden Einwirkungen auf Dritte ausübt. Die massgebenden Vorschriften sind periodisch zu verschärfen, bis dieses Ziel erreicht ist. Dabei ist im Minimum vorzuschreiben, dass die Lärmemissionen der leisesten auf dem Markt befindlichen Fahrzeuge als Lärmgrenzwerte für die ganze Fahrzeugkategorie festgesetzt werden, unter Einschaltung einer angemessenen Übergangsfrist. Besteht begründete Aussicht auf technische Entwicklungen, welche innert nützlicher Frist eine weitere Reduktion der Lärmgrenzwerte erlauben, so sind die Vorschriften entsprechend weiter zu verschärfen. Die Einhaltung ist durch regelmässige Kontrolle aller Fahrzeuge sicherzustellen.

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass schärferer Vorschriften im Sinne von Artikel 37bis Absatz 3 der Bundesverfassung gelten die am 1. Januar 1973 in Kraft stehenden Lärmgrenzwerte, jedoch für jede Fahrzeugkategorie wie folgt reduziert:

- um fünf Dezibel (A)

- für neu in Verkehr gesetzte Fahrzeuge in einem Jahr,

- für ältere Fahrzeuge in fünf Jahren,

- um zehn Dezibel (A) für alle neu in Verkehr gesetzten Fahrzeuge in zehn Jahren, jeweils gerechnet von der Annahme der vorliegenden Initiative durch das Volk an.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

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