Eidgenössische Volksinitiative 'zur Herabsetzung des AHV-Alters'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 34quater Abs. 2, 5. Satz (neu)

Anspruch auf eine einfache Rente haben: Männer, welche das 60. Alterjahr zurückgelegt haben. Frauen, die das 58. Altersjahr zurückgelegt haben. Anspruch auf eine Ehepaarrente haben Ehemänner, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, sofern deren Ehefrau entweder das 58. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist.

Übergangsbestimmungen:

Die vorstehenden Bestimmungen über den Eintritt der Rentenberechtigung treten ein Jahr nach ihrer Annahme durch das Volk in Kraft. Sie gelten für alle Versicherten, die in diesem Zeitpunkt die für sie massgebliche Altersgrenze bereits überschritten haben oder die sie in diesem oder einem späteren Zeitpunkt überschreiten.

Der deutsche Text der Initiative ist massgeblich.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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