Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
Art. 24septies Abs. 1 (neu)
Der Bund erlässt zur Bekämpfung der Luftverunreinigung folgende Vorschriften:
a. ab dem 1.Januar 1977 dürfen in der Schweiz nur noch neue Fahrzeuge mit Benzinmotoren verkauft oder neu in Betrieb genommen werden, deren schädliche Abgasmengen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
- 7,00 Gramm Kohlenmonoxyd je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer
- 0,35 Gramm Kohlenwasserstoffe je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer
- 0,60 Gramm Stickstoffoxyde je Fahrzeug und gefahrenen Kilometer
Die Fahrzeughersteller haben zu gewährleisten, dass ihre Fahrzeuge während der ganzen Lebensdauer diesen Vorschriften konform bleiben, sofern sie beziehungsweise ihre Motoren sachgemäss gewartet und betrieben werden. Für die Lebensdauer eines Fahrzeugmotors ist als Basis eine Betriebsdauer von 100'000 Kilometern anzunehmen.
b. gebrauchte, in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge mit Benzinmotoren müssen ab dem 1.Januar 1978 so ausgerüstet sein, dass deren schädliche Abgasmengen im Einklang mit den technischen Möglichkeiten nach 1976 auf ein Minimum reduziert werden.
c. alle in der Schweiz ab dem 1.Januar 1977 neu in Verkehr kommenden Fahrzeuge mit Dieselmotoren werden quantitativen Emissionsgrenzwerten für den Auswurf von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxyd und Stickstoffoxyden unterworfen.
d. die Grenzwerte für den Ausstoss von Dieselrauch und die Kontrollmassnahmen über die Rauchemissionen werden bei allen in der Schweiz zirkulierenden in- und ausländischen Fahrzeugen mit Dieselmotoren ab dem 1.Januar 1976 sukzessive verschärft.
e. in der Schweiz immatrikulierte Motorräder und Motorfahrräder, die nach dem 1.Januar 1978 neu in den Verkehr kommen, werden quantitativen Emissionsbegrenzungen unterworfen.
Massgebend für das Zustandekommen der Volksinitiative ist der deutsche Text.