Eidgenössische Volksinitiative 'für die vermehrte Mitbestimmung der Bundesversammlung und des Schweizervolkes im Nationalstrassenbau'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 36bis Abs. 1bis (neu)

Die Bundesversammlung beschliesst über Konzeption, Linienführung und Ausführung der Nationalstrassen. Diese Beschlüsse sind dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30'000 Stimmberechtigten oder von acht Kantonen verlangt wird.

Übergangsbestimmung:

Alle Nationalstrassen und -strassenabschnitte, die am 1. August 1973 noch nicht erstellt oder noch nicht in Ausführung begriffen waren, unterliegen der Beschlussfassung gemäss Artikel 36bis, Absatz 1bis.

Der deutsche Text dieser Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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