Die Volksinitiative lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:
I
Art. 69quater (neu)
- Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung der Schweiz.
- Die Zahl der jährlichen Neueinbürgerungen darf 4'000 nicht übersteigen.
- Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in der Schweiz 500'000 nicht übersteigt. Für die Kantone beträgt der Anteil max. 12 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung; Ausnahme Kanton Genf: 25 Prozent.
- Bei der Zahl der Ausländer unter Buchstabe c nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung ausgenommen sind: 150'000 Saisonarbeiter (welche sich nicht länger als 10 Monate und ohne Familie in der Schweiz aufhalten); 70'000 Grenzgänger; das Spitalpersonal und die Angehörigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen.
II
Artikel 69quater tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.
Massnahmen gemäss Buchstabe c:
Der Abbau ist bis 1. Januar 1978 durchzuführen. Der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung vermindert sich um die Zahl der Einbürgerungen ab 1. Dezember 1970.