Eidgenössische Volksinitiative 'gegen die Ueberfremdung und Ueberbevölkerung der Schweiz'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

I

Art. 69quater (neu)

  1. Der Bund trifft Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung der Schweiz.
  2. Die Zahl der jährlichen Neueinbürgerungen darf 4'000 nicht übersteigen.
  3. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in der Schweiz 500'000 nicht übersteigt. Für die Kantone beträgt der Anteil max. 12 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung; Ausnahme Kanton Genf: 25 Prozent.
  4. Bei der Zahl der Ausländer unter Buchstabe c nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung und Übervölkerung ausgenommen sind: 150'000 Saisonarbeiter (welche sich nicht länger als 10 Monate und ohne Familie in der Schweiz aufhalten); 70'000 Grenzgänger; das Spitalpersonal und die Angehörigen diplomatischer und konsularischer Vertretungen.

II

Artikel 69quater tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.

Massnahmen gemäss Buchstabe c:

Der Abbau ist bis 1. Januar 1978 durchzuführen. Der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung vermindert sich um die Zahl der Einbürgerungen ab 1. Dezember 1970.

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Letzte Änderung 03.12.2024 12:08

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