Eidgenössische Volksinitiative 'Förderung des Wohnungsbaus'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Artikel 34sexies (neu)

Absatz 1

Zum Zwecke der Förderung des Baues und des Eigentums von Wohnungen zu Zinsen, welche der finanziellen Leistungsfähigkeit von Familien und Einzelpersonen angemessen sind, bildet der Bund einen schweizerischen Wohnbaufonds. Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Fonds-Verwaltung aus Vertretern der Wirtschaft, der Wohnungseigentümer und der Mieter.

Absatz 2

Dem Wohnbaufonds werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. Gewährung von Hypothekardarlehen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtung und zu Zinssätzen je nach Einkommen von 3% bis höchstens 4½% an natürliche Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus für die Führung eines eigenen Haushaltes erwerben. Von der Belehnung ausgeschlossen sind Ferien- und Luxuswohnungen oder -häuser.
  2. Gewährung von Hypothekardarlehen für im Bau befindliche oder projektierte Mehrfamilienhäuser bis zu 90% des Verkehrswertes der Wohnungsanteile mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen, die unter dem marktüblichen Zins liegen, an Grundeigentümer, die sich verpflichten, die Zinsvorteile ihren Mietern zukommen zu lassen.
  3. Gewährung von Hypothekardarlehen für Altersheime und -wohnungen bis zu 90% des Verkehrswertes mit Amortisationsverpflichtungen und zu Zinssätzen von 2% bis 3%, soweit solche Überbauungen von Gemeinden oder gemeinnützigen Institutionen erfolgen.
  4. Finanzielle Mitwirkung bei Baulanderschliessungen und bei Grossüberbauungen in Zusammenarbeit mit den Regionalplanungsämtern, den kantonalen und kommunalen Behörden.

Absatz 3

Der Wohnbaufonds wird geäufnet:

  1. durch eine jährliche Abgabe von den eigenen Mitteln einschliesslich Reserven der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit das Kapital einschliesslich Reserven den Betrag von 10 Millionen Franken übersteigt, nach einem progressiv wachsenden Tarif von 0,1% bis 1% bis 100 Millionen, von 1% bis 1,25% bis 500 Millionen und von 1,5% über 500 Millionen Franken;
  2. durch eine Exportabgabe bis höchstens 8% vom Warenwert franko Grenze bei Waren, die aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführt werden, und vom Wertzuwachs bei Waren, die im Freipassverkehr im Inland einer Bearbeitung unterzogen worden sind;
  3. durch eine jährliche Abgabe für jeden erwerbstätigen Ausländer von höchstens 500 Franken der im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, die ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soweit sie mehr als 5 Ausländer beschäftigen;
  4. durch Beschaffung zusätzlicher Mittel gegen Verpfändung von Schuldbriefen und durch Emissionen von Wohnbauanleihen bis zur Höhe der eigenen Mittel. Den Wohnbauanleihen ist Priorität vor allen anderen Anleihen einzuräumen.

Absatz 4

Der Bund sorgt dafür, dass in erster Linie Haushalte mit kleineren Einkommen in den Genuss der Leistungen des Wohnbaufonds kommen, wobei Familien mit Kindern und Betagte zu bevorzugen sind. Er erlässt Vorschriften, wonach Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auf denen Hypotheken des Wohnbaufonds lasten, nicht anderweitig belastet werden können und der Zwangsverwertung entzogen bleiben. Vorzubehalten sind gesetzliche Bestimmungen über die richterliche Anordnung der Zwangsverwertung in Verbindung mit dem Ausschluss eines Miteigentümers aus der Gemeinschaft beim Stockwerkeigentum sowie die Durchführung der Zwangsverwertung für Forderungen des Wohnbaufonds.

Absatz 5

Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung Ausnahmen für die teilweise oder gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht vorsehen. Im übrigen ist die Gesetzgebung über die Abgaben so zu gestalten, dass dem Wohnbaufonds ab 1973 jährlich mindestens 1,5 Milliarden Franken zugeführt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen des Bundes über die vorübergehende Sistierung oder Reduktion der Abgaben für den Fall einer Paritätsänderung des Schweizerfrankens und für Zeiten der Rezession. In diesem Fall sind die fehlenden Beträge aus allgemeinen Bundesmitteln vorzuschiessen. Sobald die Zuwendungen an den Fonds 15 Milliarden Franken erreicht haben, hört die Abgabepflicht auf.

Absatz 6

Der Bund trifft die notwendigen Massnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit den vom Wohnbaufonds finanzierten Bauten.

II

Die Ausführungsgesetzgebung, welche Sache des Bundes ist, soll beförderlich ausgearbeitet werden, so dass sie am 1. Januar 1973 in Kraft treten kann.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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