Elektronischer Rechtsverkehr mit Behörden

Eingaben an Behörden und Gerichte können seit dem 1. Januar 2011 generell auch elektronisch übermittelt werden. Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verzeichnisse der Behördenadressen.

Im Rahmen verschiedener Gesetzgebungsprojekte des Bundes zu Gerichtsorganisation und Verfahren haben die Parteien ab 2011 die Möglichkeit, Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einzureichen. In zwei Verordnungen hat der Bundesrat geregelt, wie die Parteieingaben sowie der Versand der Urteile resp. Verfügungen in den verschiedenen Verfahren abgewickelt werden können.

Um einer Behörde eine Eingabe zustellen zu können, müssen deren Adresse und allfällige Einschränkungen bekannt sein. Die Bundeskanzlei veröffentlicht deshalb im Internet Verzeichnisse der Behördenadressen.

Zwei Verzeichnisse 

Es gibt zwei Verzeichnisse. Das Verzeichnis mit den Behördenadressen für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

und das Verzeichnis für die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren mit Behörden des Bundes.

Anerkannte Zustellplattformen

Eingaben an eine Behörde der Bundesverwaltung sowie die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen, Entscheiden und anderen Mitteilungen werden am einfachsten über eine anerkannte Plattform übermittelt. Im Unterschied zum ungeschützten E-Mail-Verkehr wahrt die Zustellung über eine solche Plattform die Vertraulichkeit und Integrität der Dokumente. Zudem können sowohl Versand als auch Erhalt der Nachrichten zeitgenau nachgewiesen werden.

Betreibungsschalter

Der Betrieb des SchKG-Briefkastens wird per 31. Dezember 2019 eingestellt. Digital qualifiziert unterschriebene Gesuche können via EasyGov elektronisch an das zuständige Betreibungsamt eingereicht werden.

 

Elektronische Eingabe bei Konkursverfahren

Digital qualifiziert unterschriebene Gesuche können via anerkannte Zustellplattform elektronisch an das zuständige Konkursamt eingereicht werden.

 

Elektronischer Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 15. September 2015 die alternative Übermittlungsplattform der SIX Terravis AG für den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern anerkannt.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren für alternative Übermittlungsplattformen sind geregelt in der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch (TGBV; SR 211.432.11).Die Kantone entscheiden darüber, ob sie für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsverkehr zulassen wollen (Art. 39 Abs. 1 GBV; SR 211.432.1). Falls sie hierfür die SIX Terravis AG als alternative Übermittlungsplattform verwenden, ist mit dieser ein entsprechender Vertrag abzuschliessen.

Weiterführende Informationen

https://www.bk.admin.ch/content/bk/de/home/dokumentation/e-government/elektronischer-rechtsverkehr-mit-behoerden.html