Eidgenössische Volksinitiative 'Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrverbot'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Die Initiative verlangt folgende Neufassung von Artikel 41 der Bundesverfassung:

  1. Fabrikation und Verkauf des Schiesspulvers stehen ausschliesslich dem Bunde zu.
  2. Herstellung, Beschaffung, Einfuhr, Durchfuhr und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, allem übrigen Kriegsmaterial und deren Bestandteilen sind Bundessache. Konzessionen dürfen nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkt der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten.
  3. Ausfuhr von militärischen Waffen, Munition und Sprengmitteln, sowie von allem übrigen, kriegstechnischen Zwecken dienenden Material, einschliesslich deren integrierenden Bestandteilen ist verboten.
  4. Dem Bund bleiben die Ausfuhr von Kriegsmaterial im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels an neutrale Staaten Europas und die waffentechnische Zusammenarbeit mit ihnen vorbehalten, soweit das Verbot der Ausfuhr in weitere Staaten eingehalten wird.
  5. Die Bundesgesetzgebung wird über die Ausführung dieses Artikels und insbesondere über die zukünftige Zusammenarbeit zwischen Bund und Privatindustrie sowie über Erteilung, Dauer und Widerruf der Konzessionen und die Überwachung der Konzessionäre das Nähere bestimmen. Der Bundesrat erlässt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung eine Verordnung, die bestimmt, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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