Eidgenössische Volksinitiative 'Ueberfremdung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

I

Art. 69quater (neu)

  1. Der Bund trifft Massnahmen gegen die bevölkerungsmässige und wirtschaftliche Überfremdung der Schweiz.
  2. Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zahl der Ausländer in jedem Kanton, mit Ausnahme von Genf, 10 Prozent der schweizerischen Staatsangehörigen, gemäss der letzten Volkszählung, nicht übersteigt. Für den Kanton Genf der Anteil 25 Prozent.
  3. Bei der Zahl der Ausländer unter Ib nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung ausgenommen sind:
  4. Saisonarbeiter (welche sich jährlich nicht länger als 9 Monate und ohne Familie in der Schweiz aufhalten), Grenzgänger, Hochschulstudenten, Touristen, Funktionäre internationaler Organisationen, Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen, qualifizierte Wissenschafter und Künstler, Altersrentner, Kranke und Erholungsbedürftige, Pflege- und Spitalpersonal, Personal internationaler charitativer und kirchlicher Organisationen.
  5. Der Bundesrat sorgt dafür, dass keine Schweizerbürger wegen Rationalisierungs- oder Einschränkungsmassnahmen entlassen werden dürfen, solange im gleichen Betrieb und in der gleichen Berufskategorie Ausländer arbeiten.
  6. Als einzige Massnahme zur Bekämpfung der Überfremdung durch die erleichterte Einbürgerung kann der Bundesrat bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. BV Artikel 44/3.

II

  1. Artikel 69quater tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.
  2. Die Massnahme gemäss Ib:

Der Abbau ist innert 4 Jahren, nach dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung durchzuführen.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

Fachkontakt
Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

Zum Seitenanfang