Eidgenössische Volksinitiative 'für den weiteren Ausbau der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

I

Art. 34quater Abs. 8 und 9 (neu)

8Die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind jährlich im Ausmass der Teuerung sowie der Zunahme des realen Volkseinkommens zu erhöhen.

9Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitergeber verpflichten, ihre Arbeitnehmer zusätzlich zur allgemeinen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unter Beachtung folgender Grundsätze angemessen zu versichern:

  1. Die Versicherungsbeiträge sind wenigstens hälftig vom Arbeitgeber zu bezahlen;
  2. Den Arbeitnehmern ist ein Mitspracherecht einzuräumen;
  3. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer der erworbene Versicherungsanspruch zu gewährleisten.

II

Die gemäss Artikel 34quater der Bundesverfassung auf dem Wege der Gesetzgebung festgelegten Renten des AHV und IV werden ab 1. Januar des der Annahme dieser Verfassungsänderung folgenden Jahres um durchschnittlich einen Drittel erhöht.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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