Eidgenössische Volksinitiative 'Ueberfremdung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

I

Art. 69quater (neu)

Der Bestand an ausländischen Niedergelassenen und Aufenthaltern darf insgesamt einen Zehntel der Wohnbevölkerung nicht übersteigen.

Um die Überfremdungsgefahr abzuwehren, ist der Bestand an ausländischen Aufenthaltern vom Inkrafttreten dieser Bestimmung an bis zur Erreichung der höchstzulässigen Zahl an Ausländern, unter Wahrung des Gebotes der Menschlichkeit, jährlich um mindestens fünf Prozent zu vermindern. Die Bedürfnisse der Wirtschaft sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Der Bundesrat bestimmt jährlich die auf die Kantone entfallende Verminderung an ausländischen Aufenthaltern. Die von ihm bezeichnete Bundesbehörde hebt nötigenfalls bestehende Aufenthaltsbewilligungen auf.

II

Artikel 69quater der Bundesverfassung tritt am 1. Januar des auf die Annahme durch Volk und Stände und den Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung folgenden Jahres in Kraft.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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