Eidgenössische Volksinitiative 'Einführung der Gesetzesinitiative im Bunde'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

I.

Art. 93bis

50'000 stimmberechtigte Bürger oder acht Kantone haben das Recht, den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses zu verlangen.

Ein solches Begehren ist nur gültig und dem Volke zum Entscheid vorzulegen, wenn es nicht gegen die Bundesverfassung oder Verpflichtungen des Bundes verstösst, die auf Staatsverträgen beruhen. Es darf auch nicht die Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen verlangen.

Ein Begehren darf nicht mehr als eine Gesetzesmaterie zum Gegenstand haben.

Das Begehren ist in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

Die Prüfung der Gültigkeit eines Begehrens ist Sache der Bundesversammlung.

Ist die Bundesversammlung mit dem Begehren einverstanden, so erhält es, unter Vorbehalt von Art. 89, Abs. 2, Gesetzeskraft. Sind nicht beide Räte mit dem Begehren einverstanden, so ist dieses dem Volke zum Entscheid vorzulegen.

Die Bundesversammlung kann dem Volke die Verwerfung des Begehrens beantragen; sie kann ihm gleichzeitig einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Art. 93ter

Über das Verfahren bei der Behandlung von Gesetzesinitiativen wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.

II.

Art. 89, Abs. 1,

wird wie folgt ergänzt: "Vorbehalten bleibt jedoch Art. 93bis."

III.

In Art. 113, Abs. 3,

werden die Worte "von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze" ersetzt durch das Wort "Bundesgesetze".

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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