Eidgenössische Volksinitiative 'Verbesserung der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten (AHV)'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 34quater Abs. 5

Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sollen zusammen im Durchschnitt der Jahre höchstens die Hälfte, mindestens aber zwei Fünftel des Gesamtbedarfes der Versicherung betragen.

Art. 34quater der Bundesverfassung wird durch folgende Übergangsbestimmung ergänzt:

Die aus der Revision von Absatz 5 sich ergebenden Mehreinnahmen sind für die Erhöhung des realen Wertes der Renten und für deren regelmässige Anpassung an die Teuerung zu verwenden.

Die Bundesversammlung hat innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung eine entsprechende Revision der Gesetzgebung vorzunehmen.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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