Eidgenössische Volksinitiative 'Verbesserung des Strassennetzes'

Die Volksinitiative lautet:

Artikel 23 der Bundesverfassung ist durch den folgenden Absatz 1bis zu ergänzen:

Art. 23 Abs. 1bis (neu)

Er trifft Massnahmen, um den Unterhalt der Kantonsstrassen und den zweckmässigen Ausbau der Strassen, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben sind, zu fördern und den Bau von Autostrassen, insbesondere zwischen dem Westen und Osten und dem Norden und Süden des Landes, samt den wichtigsten Ergänzungsstrecken dazu, sicherzustellen. Er verwendet dafür wenigstens die Hälfte des gesamten Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke.

Artikel 30 der Bundesverfassung ist durch den folgenden neuen Artikel 30 zu ersetzen:

Art. 30 Abs. 2-4

2 Ausser den in Artikel 23, Absatz 1bis, vorgesehenen Leistungen zur Förderung des Strassenwesens überlässt der Bund jedoch den Kantonen mit geringer Finanzkraft einen Zehntel des gesamten Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke für den Ausbau und Unterhalt von Strassen.

3 Ferner erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstrassen, folgende jährliche Entschädigungen:

UriFr. 240'000
GraubündenFr. 600'000
TessinFr. 600'000
WallisFr. 150'000

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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