Eidgenössische Volksinitiative 'für den Abbau der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:

Art. 1

Die Bestimmungen der Finanzordnung 1951 bis 1954, verlängert gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung 1955 bis 1958 vom 25. Juni 1954, werden gemäss folgenden Bestimmungen abgeändert und bis 31. Dezember 1960 verlängert.

Art. 2

Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird mit Wirkung ab 1. Januar 1957 wie folgt abgändert:

  1. In der Wehrsteuer natürlicher Personen werden die Abzüge von Einkommen auf 6'000 Franken, für Ledige auf 5'000 Franken erhöht, so dass die Steuerpflicht bei einem Reineinkommen von 9'000 Franken, für Ledige bei einem solchen von 7'000 Franken beginnt. Für Einkommen über 100'000 Franken gelten die bisherigen Bestimmungen. Die Abzüge für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen werden auf 700 Franken erhöht.
  2. In der Ergänzungssteuer vom Vermögen natürlicher Personen wird der für die Steuerberechnung massgebende Abzug auf 90'000 Franken erhöht, so dass die Steuerpflicht bei einem Reinvermögen von 100'000 Franken beginnt.

  1. Art. 3
  2. Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird wie folgt abgeändert:
  3. Von der Warenumsatzsteuer werden ausser den bisher schon davon befreiten Waren die Umsätze von Textilien, festen und flüssigen Brennstoffen, Seifen und Waschmitteln, alkoholfreien Getränken, die als Lebensmittel gelten, Medikamenten, Büchern, Futter- und Pflanzenschutzmitteln, Streuemitteln und Silagesäuren, Sämereien und Düngestoffen ausgenommen. Diese Änderungen treten spätestens sechs Monate nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
  4. Art. 4
  5. Die Bundesratsbeschlüsse über die Erhebung einer Wehrsteuer und über die Erhebung einer Warenumsatzsteuer werden durch die Bundesversammlung den vorstehenden Verfassungsvorschriften angepasst.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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