Eidgenössische Volksinitiative 'für den Steuerabbau im Bund'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:

Art.1

Die Bestimmungen der Finanzordnung 1951/54, verlängert durch den Verfassungszusatz über die Finanzordnung 1955/58 gemäss Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954, werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen abgeändert und bis 31. Dezember 1964 verlängert.

Art. 2

1 Die von den natürlichen Personen erhobene Einkommenssteuer wird zur Beseitigung der durch die Geldentwertung bewirkten Erhöhung der Steuerlast in der Weise ermässigt, dass jeder Steuerpflichtige von seinem Einkommen die Einkommenssteuer zu jenem prozentualen Ansatz zu entrichten hat, der sich nach dem für die Jahre 1955/56 geltenden Tarif für ein um ein Drittel ermässigtes Einkommen ergibt. Die Steuerpflicht beginnt damit bei einem reinen Einkommen von Fr. 7500.--, bei ledigen Personen bei einem reinen Einkommen von Fr. 6000.--.

2 Die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben. Juristische Personen, die bisher ihr Vermögen nach dem für natürliche Personen massgeblichen Tarif zu versteuern hatten, entrichten nach Abzug eines steuerfreien Betrages von Fr. 30'000.-- eine Vermögenssteuer entsprechend den Genossenschaften.

3 Die Warenumsatzsteuer wird aufgehoben auf den Umsätzen von Medikamenten und Büchern, sowie von den in Art. 19 Abs. 1 lit. a des Warenumsatzsteuerbeschlusses genannten Waren:

Brennstoffen;
Waschmitteln und Seifen;
Alkoholfreien Getränken, die als Lebensmittel gelten;
Futtermitteln (einschliesslich Getreide und Getreideprodukten, die zur Verfütterung verwendet werden), Streuemitteln und Silagesäuren;
Düng- und Pflanzenschutzstoffen;
Sämereien, Setzknollen und –zwiebeln, lebenden Pflanzen, Stecklingen, Pfropfreisern sowie von Schnittblumen und Zweigen.

Art. 3

1 Die Bundesversammlung wird den Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer und den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer den vorstehenden Verfassungsvorschriften anpassen und die erforderlichen Übergangsbestimmungen aufstellen.

2 Sie hat weiter Massnahmen zu treffen, um die Erhebung der Warenumsatzsteuer und der Luxussteuer zu vereinfachen.

Art. 4

Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft:

  1. Hinsichtlich der Änderungen der Wehrsteuer auf den 1. Januar 1957;
  2. Hinsichtlich der Änderungen der Warenumsatzsteuer spätestens ein halbes Jahr nach Annahme des Verfassungszusatzes.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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