Eidgenössische Volksinitiative 'Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 89ter (neu)

  1. Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.
  2. Im Rahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in jedem der beiden Räte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Rahmen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt.
  3. Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.
  4. Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.
  5. Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, bleibt Art. 89bis vorbehalten.
  6. Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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