Eidgenössische Volksinitiative 'Erteilung von Wasserrechtskonzessionen'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 89 Abs. 3 (neu)

Die vom Bunde zu erteilenden Wasserrechts-Konzessionen (Art. 24bis Abs. 4) bedürfen der Zustimmung beider Räte und sollen dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30'000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder acht Kantonen verlangt wird.

Übergangsbestimmung:

Art. 89 Abs. 3 findet Anwendung auf alle vom Bund zu erteilenden Wasserrechts-Konzessionen, welche am 1. September 1952 noch nicht erteilt sind.

Massgebend ist der deutsche Text der Initiative.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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