Eidgenössische Volksinitiative 'Rüstungsfinanzierung und Schutz der sozialen Errungenschaften'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird durch folgenden Zusatz ergänzt:

Art. 1

Zur möglichst raschen Deckung der von der Bundesversammlung bereits beschlossenen Kosten der militärischen Aufrüstung im Betrage von 1464 Millionen Franken, zum Schutze der sozialen Errungenschaften und zur Vermeidung eines Anwachsens der Bundesschuld trifft der Bund die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Massnahmen.

Art. 2

  1. Die Kantone erheben auf Rechnung und unter Aufsicht des Bundes ein Friedensopfer.
  2. Gegenstand des Friedensopfers sind das Reinvermögen der natürlichen Personen, nach Abzug eines Betrages von 50'000 Franken, und das Reinvermögen der juristischen Personen. Für natürliche Personen, die jährlich weniger als 100 Franken Wehrsteuer bezahlen, ist der steuerfreie Betrag bis auf 100'000 Franken zu erhöhen.
  3. Massgebend ist das für die Wehrsteuerperiode 1951/1952 ermittelte Reinvermögen.
  4. Das Friedensopfer der natürlichen Personen beträgt 1,5 bis 4,5 Prozent, dasjenige der juristischen Personen 1,5 Prozent des Reinvermögens.
  5. Das Friedensopfer ist in den Jahren 1952 bis 1954 zu zahlen. In diesen Jahren fällt bei der Wehrsteuer die Ergänzungssteuer dahin.
  6. Ein Zehntel des Friedensopfer verbleibt dem Kanton.
  7. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.

Art. 3

  1. Zu den in den Jahren 1951 bis 1954 geschuldeten Wehrsteuern wird ein Rüstungszuschlag erhoben.
  2. Der Rüstungszuschlag beträgt:
  3. für die natürlichen und die ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen, die jährlich mehr als 100 Franken Wehrsteuer zu entrichten haben:
  4. 10 Prozent der nächsten 100 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen;
  5. 20 Prozent der nächsten 300 Franken der Steuer vom Einkommen und Vermögen;
  6. 30 Prozent des 500 Franken übersteigenden Teils der Steuer vom Einkommen und Vermögen.
  7. für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 20 Prozent der Steuer vom Reingewinn und von Kapital und Reserven der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie vom Reinertrag und Vermögen der Genossenschaften.
  8. Die Kantone sind am Ertrag der Rüstungszuschläge nicht beteiligt.
  9. Das Nähere wird durch einen Beschluss der Bundesversammlung endgültig geregelt.

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Letzte Änderung 27.03.2024 11:48

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