Eidgenössische Volksinitiative 'Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 3bis
3bis Geeignete Flächen von Bauten und Anlagen sind für die Produktion erneuerbarer Energien zu nutzen. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Installation von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien mit überwiegenden Schutzinteressen unvereinbar oder aus anderen Gründen unverhältnismässig ist. Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er kann Massnahmen zur finanziellen Unterstützung vorsehen.

Art. 197 Ziff. 152
15. Übergangsbestimmungen zu Art. 89 Abs. 3bis (Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien)
1 Die Pflicht zur Nutzung geeigneter Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien beginnt:
a. bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei erheblichen Umbau- und Erneuerungsmassnahmen, insbesondere Dachsanierungen: ein Jahr nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bisdurch Volk und Stände;
b. bei bestehenden Bauten und Anlagen: 15 Jahre nach Annahme von Artikel 89 Absatz 3bis durch Volk und Stände; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Frist in Einzelfällen bis 2050 verlängert werden.
2 Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 89 Absatz 3bis spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen. 

1 SR 101
2 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.05.2025 10:11

Zum Seitenanfang