Eidgenössische Volksinitiative 'Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 89 Abs. 62
6 Projekte für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 30 Metern oder mehr bedürfen der Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden. Die Projektunterlagen müssen konkrete Auskunft geben über einzelne Standorte, Dimensionen der Bauwerke, die Erschliessung und die wesentlichen Auswirkungen der Windkraftanlagen.

Art. 197 Ziff. 163
16. Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Windkraftanlagen)
1 Windkraftanlagen, deren Mast am 1. Mai 2024 noch nicht errichtet war, bedürfen der nachträglichen Zustimmung des Volkes der Standortgemeinde und der von den Windkraftanlagen besonders betroffenen Nachbargemeinden, sofern diese Zustimmung nicht bereits vorliegt.
2 Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen die Windkraftanlagen und alle damit verbundenen Bauten und Anlagen zulasten der Ersteller innert 18 Monaten abgebrochen werden. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.
3 Ausgenommen von dieser Regelung sind die Windenergie-Projekte La Joux-du-Plâne, Crêt-Meuron, Montperreux und Montagne de Buttes im Kanton Neuenburg, sofern bei diesen Projekten nach dem 1. Mai 2024 keine Änderungen erfolgen, welche eine Nutzungsplanänderung oder ein neues Baubewilligungsverfahren voraussetzen.

1 SR 101
2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.
3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.


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Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

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