Eidgenössische Volksinitiative 'Schutz des Bodens und der Arbeit durch Verhinderung der Spekulation'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 31sexies (neu)

Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen, um das nutzbare Grundeigentum der Spekulation zu entziehen.

Diese Massnahmen bezwecken insbesondere: Landwirtschaftlich nutzbaren Boden soll nur erwerben können, wer ihn als Grundlage seiner Existenz selbst bebaut. Ausnahmen regelt die Gesetzgebung.

Landwirtschaftlich nutzbarer Boden ist vor Überschuldung zu schützen. Die Spekulation mit Grundeigentum, das Geschäfts- und Wohnzwecken dient, soll verhindert werden.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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