Eidgenössische Volksinitiative 'Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 99 Abs. 1ter–1decies 2
1ter Der Bund stellt sicher, dass an folgenden Orten an einer genügenden Anzahl von Kassen mit Münzen oder Banknoten bezahlt werden kann:
a. bei den öffentlichen Diensten, insbesondere beim Nah- und Fernverkehr am Ort des Fahrtantrittes oder im Verkehrsmittel;
b. im Detailhandel; und 
c. bei allen anderen Dienstleistern, bei denen ein Produkt oder eine Dienstleistung an einem Verkaufspunkt mit elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln direkt bezogen werden kann.

1quater Wer nach Absatz 1ter zur Annahme von Münzen oder Banknoten verpflichtet ist, darf nicht: 
a. Kundinnen oder Kunden abweisen, weil sie mit Münzen oder Banknoten bezahlen möchten; 
b. eine bargeldlose Bezahlung gegenüber der Bezahlung mit Münzen oder Banknoten rabattieren, belohnen oder mittels eines Förderprogramms begünstigen; 
c. die Bezahlung mit Münzen oder Banknoten mit Gebühren belasten;
d. sonstige Hindernisse für Leistungsempfänger oder Schuldner schaffen, um ihnen das Bezahlen mit Münzen oder Banknoten zu verkomplizieren.

1quinquies Der Bund stellt sicher, dass:
a. alle vier Jahre oder bei jeder Halbierung der Kaufkraft der Betrag, bis zu welchem Münzen oder Banknoten angenommen werden müssen, an den letztmals errechneten Median des jährlichen verfügbaren Äquivalenzeinkommens in Erwerbshaushalten angepasst wird;
b. Münzen oder Banknoten keine geringere Kaufkraft als elektronische Währungen oder Giralgeld haben.

1sexies Er stellt sicher, dass die Annahme von Münzen oder Banknoten weder durch Massnahmen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Finanzinstituten noch durch Gesetze, Steuern, Abgaben oder Repressionen gegenüber der Annahme von elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln benachteiligt wird.

1septies Er schafft bei jeder durch Inflation bedingten Halbierung der Kaufkraft die Münze oder Banknote mit dem niedrigsten Wert ab und gibt eine neue Banknote mit mindestens dem doppelten Wert der Banknote mit dem höchsten Wert aus. Andere Abschaffungen von Münzen oder Banknoten sind nicht erlaubt.

1octies Er stellt sicher, dass wie folgt Möglichkeiten zum Bezug von Banknoten zur Verfügung stehen:
a. in Städten: alle 2 km;
b. ausserhalb von Städten: 
1. bei Gemeinden mit 1000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb der Gemeinde,
2. bei Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb von 15 Minuten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

1nonies Wer rechtmässig in den Besitz von Münzen oder Banknoten gelangt, gilt als Eigentümerin oder Eigentümer.

1decies Es ist verboten, Münzen oder Banknoten mit einer Technologie zu versehen, die eine Ortung der Münzen oder Banknoten oder die Identifikation der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht.

Art. 197 Ziff. 153
15. Übergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 1ter–1decies (Bezahlung mit Bargeld)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absätze 1ter–1decies spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101

Die endgültige Nummerierung dieser Absätze wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

Fachkontakt
Letzte Änderung 08.10.2024 15:21

Zum Seitenanfang