Eidgenössische Volksinitiative 'Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)'

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Titels:

5. Kapitel: Behörden zur Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie

 

Art. 191d        Gründung einer schweizerischen Untersuchungskommission

Zur Untersuchung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie wird eine ausserparlamentarische schweizerische Untersuchungskommission gegründet.

Art. 191e         Allgemeine Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission nimmt ihre Arbeit nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände so schnell wie möglich auf und untersucht die Hintergründe der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Covid-19-Pandemie.

2 Sämtliche Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

3 Zu den Aufgaben der Kommission gehört insbesondere die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

  1. Können die angewandten Tests, welche die Grundlage der Covid-19-Massnahmen in der Schweiz bilden oder bildeten, sicher zwischen Sars-CoV-2-Viren und anderen Viren unterscheiden oder ist eine solche sichere Unterscheidung nicht nachgewiesen?
  2. Können oder konnten die angewandten Tests mit Sicherheit das infektiöse Sars-CoV-2-Virus von nicht vermehrungsfähigen Bruchstücken des Virus unterscheiden?
  3. Wurden die angewandten Tests immer nach gleichen Vorgaben, zum Beispiel bezüglich der Anzahl Amplifikationen, durchgeführt und waren die Tests geeicht und validiert?
  4. Kann nachgewiesen werden, dass asymptomatische, sich gesund fühlende Personen epidemiologisch signifikant für die Verbreitung von Sars-CoV-2-Viren sind oder waren, oder hatten die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger die Massnahmen ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlagen angeordnet?
  5. Wie viele Intensivpflegekapazitäten waren nach 2019 im Vergleich zu den Vorjahren tatsächlich vorhanden und wie war deren Auslastung im Vergleich zu früheren Jahren?
  6. Waren die Massnahmen notwendig und geeignet, um eine Überlastung von Intensivpflegekapazitäten zu verhindern, und waren die dadurch bewirkten Einschränkungen der Grundrechte und Menschenrechte, insbesondere wirtschaftliche und soziale Schäden, angemessen im Vergleich zum beweisbaren Nutzen?
  7. Sind die zu Beginn des Jahres 2020 prognostizierten Sterblichkeitsraten aufgrund von Sars-CoV-2-Viren und die anderen Vorhersagen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie eingetreten? Falls nicht: Konnten sich die verantwortlichen Personen auf damals tatsächlich existierende, wissenschaftlich hinreichende Grundlagen für die getätigten Prognosen stützen?
  8. Wurde die Bevölkerung der Schweiz in transparenter Weise laufend über die bekannten Auswirkungen der Covid-19-Impfungen aufgeklärt oder gibt es Beweise dafür, dass die Bevölkerung der Schweiz fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffend oder unzureichend informiert wurde? Gab es in irgendeiner Form Verstösse gegen den Nürnberger Codex?

4 Die Kommission ist verpflichtet, einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen zu den Hintergründen und den tatsächlich vorgefallenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere auch nach Artikel 191q, zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Art. 191f       Besondere Aufgaben der Kommission für eine würdige Entschädigung von Personen mit Covid-19-Impfschäden

 

1 Die Kommission stellt die Covid-19-Impfschäden unabhängig und uneingeschränkt fest und wahrt dabei die Interessen der geschädigten Personen. Jede Person ist der Kommission gegenüber auskunftspflichtig. Vereinbarungen zu Beschaffungen von Covid-19-Impfstoffen sind bei Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände sofort vollständig und unverändert durch den Bundesrat zu veröffentlichen. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit transparent über die Arten von Impfschäden und ihr tatsächliches Ausmass in Zahlen.

2 Die Hersteller der Impfstoffe sind für die Impfschäden und die damit zusammenhängenden Kosten zu 100 Prozent ersatzpflichtig. Subsidiär haften am Hersteller beteiligte oder bisher beteiligte natürliche und juristische Personen, soweit sie durch die Beteiligung bereichert sind. Anderslautende Vereinbarungen, Erlasse oder Entscheide sind nichtig.

 

Art. 191g       Besondere Aufgaben der Kommission bei Indizien für Straftatbestände

 

1 Die Kommission teilt Indizien für Straftatbestände nach Schweizer Recht, die sie während ihrer Untersuchungen erlangt, den ordentlichen Strafbehörden mit. Für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung ist zwingend das Spezialgericht nach Artikel 191h zuständig.

2 Die Kommission kann aber auch bei Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen nach freiem Ermessen Beweise neben den ordentlichen Strafbehörden erforschen und eine Beurteilung durch das Spezialgericht verlangen.

 

Art. 191h       Gründung eines Spezialgerichts

 

Zur Beurteilung der von der Kommission untersuchten Sachverhalte wird ein Spezialgericht gegründet; dieses ist zwingend zuständig für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. Es besteht nach dem Vorbild des Bundesstrafgerichts aus einer erstinstanzlichen Strafkammer, einer Beschwerdekammer sowie einer abschliessend urteilenden Berufungskammer und ersetzt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ist in einer Strafsache sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Gerichtsbarkeit des Spezialgerichts gegeben, so werden die Verfahren in der Hand der Kommission vereinigt.

 

Art. 191i        Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung

 

Die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung treten bei Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht ein und die Antragsfrist für einen Strafantrag beträgt sechs Monate nach Veröffentlichung des Untersuchungsberichts der Kommission.

 

Art. 191j         Zusammensetzung der Kommission

 

1 Die Kommission besteht zu Beginn ihrer Arbeit aus sieben Mitgliedern. Das Komitee der am 28. Februar 2023 im Bundesblatt veröffentlichten Volksinitiative «Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)» und die Bundesversammlung schlagen dem Volk jeweils sieben Personen zur Wahl vor. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die weder Amtsträgerinnen und Amtsträger sind oder waren, noch am Erlass von Covid-19-Massnahmen beteiligt waren.

2 Mindestens jeweils zwei vom Initiativkomitee und von der Bundesversammlung vorgeschlagene Personen sind mittels der meisten Stimmen zu wählen. Scheidet eine Person aus, wird eine Ersatzperson vom Initiativkomitee oder von der Bundesversammlung ernannt, je nachdem, von wem die ausgeschiedene Person vorgeschlagen wurde.

3 Der Bundesrat stellt sicher, dass die Kommission nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk gewählt wird.

4 Die Kommission kann je nach Umfang der Arbeit weitere Mitglieder durch das Volk wählen lassen.

 

Art. 191k         Organisation der Kommission

 

Die Kommission ist in ihrer Organisation und Aufgabenerfüllung frei.

 

Art. 191l         Immunität der Kommission

 

1 Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich ihrer im Rahmen der Aufgabenerfüllung vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Immunität steht ihnen auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.

2 Gegen ein Kommissionsmitglied kann ein Strafverfahren nur mit Ermächtigung der Mehrheit der restlichen Kommissionsmitglieder eingeleitet werden.

 

Art. 191m      Strafrechtliche Immunität

 

Die Immunität aller Personen, insbesondere der Mitglieder der Exekutiven, Legislativen und Judikativen aller Staatsebenen, ist für mögliche Straftatbestände in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben.

 

Art. 191n       Verhinderung von gesundheitsfördernden Behandlungen

 

Die Kommission klärt ab, ob der Einsatz von gesundheitsfördernden Behandlungsmethoden und wirksamen Medikamenten oder besserer Prophylaxe verhindert wurde und ob dadurch vermeidbare schwerere Krankheitsverläufe oder Todesfälle verursacht wurden.

 

Art. 191o        Amnestie

 

Sollten natürliche oder juristische Personen für das Nichtbefolgen von Covid-19-Massnahmen, die widerrechtlich sind, bestraft worden sein, wird die Strafe erlassen und es erfolgt eine vollumfängliche Entschädigung für Prozess- und Anwaltskosten durch den Staat.

 

Art. 191p        Öffentlichkeit der Untersuchungen

 

1 Die Kommission und das Spezialgericht informieren die Öffentlichkeit mit regelmässigen Pressemitteilungen und TV-Ausstrahlungen möglichst transparent über den Verlauf der Untersuchungen und Gerichtsverhandlungen, soweit dies mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist.

2 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist verpflichtet, jede Information der Kommission sowie des Spezialgerichts zu Hauptsendezeiten auf den Hauptkanälen bedingungslos und unzensuriert auszustrahlen.

3 Die Kommission sowie das Spezialgericht können ihre Informationen frei und vollständig auffindbar auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

 

Art. 191q        Überprüfung der Grundlagen für Covid-19-Massnahmen

 

1 Falls die Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen der folgenden Sachverhalte feststellt, sind die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassenen Massnahmen als widerrechtlich zu werten:

  1. Es wurde nicht mit schweizweit geeichten und validierten Covid-19-Tests gearbeitet, beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Vorgaben je nach Labor bezüglich der Anzahl Amplifikationen, oder die eingesetzten Covid-19-Tests waren nicht geeignet, um replizierbare Sars-CoV-2-Viren festzustellen, die Tests bezogen sich nur auf kleine Teile, beispielsweise Fragmente von Viren anstelle von ganzen infektiösen Viren, oder die Tests konnten nicht zwischen dem Sars-CoV-2-Virus und anderen Viren, beispielsweise anderen Coronavirenstämmen, unterscheiden und die mit diesen Tests erstellten Zahlen oder Ergebnisse dienten als eine Grundlage für die Feststellung der Covid-19-Pandemie.
  2. Bei über 50 Prozent der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Covid-19-Tote gezählten Verstorbenen kann das BAG nicht nachweisen, dass die betreffenden Verstorbenen tatsächlich natürlich kausal am Sars-CoV-2-Virus verstorben sind, und nicht ausschliessen, dass in Wirklichkeit andere tödliche Krankheiten als ebenso mögliche Todesursache vorlagen.
  3. Es gab Länder oder Regionen innerhalb eines Staatsgebietes, beispielsweise amerikanische Bundesstaaten, mit über 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mit einer der Schweiz vergleichbaren oder grösseren Bevölkerungsdichte, die 2020 oder 2021 keine oder kaum Covid-19-Massnahmen, wie die Maskenpflicht, erlassen hatten, die aber dennoch keine schlechteren Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen im Vergleich zur Schweiz aufwiesen oder bei denen es im Vergleich zu den Jahren vor Ausrufung der Covid-19-Pandemie zu keiner statistisch signifikanten Übersterblichkeit kam. Oder es gab Bundesstaaten wie beispielsweise Florida, Texas, South Dakota und weitere, welche über mehrere Monate betrachtet keine oder weniger strenge Massnahmen erlassen hatten und tiefere oder nicht signifikant höhere Zahlen bezüglich Covid-19-Sterblichkeit und Hospitalisationen hatten als vergleichbare Bundesstaaten.
  4. Niemand in der Schweiz kann innert einer Frist von maximal zwölf Monaten ein gereinigtes Sars-CoV-2-Isolat der Virenstämme von 2020 oder 2021 nach den Henle-Koch-Postulaten, einschliesslich der Kontrollexperimente, vorweisen.
  5. Es gab während der Covid-19-Pandemie in der Schweiz keine signifikante Übersterblichkeit innerhalb einer Zeitperiode von zwölf Monaten bis zu dem Zeitpunkt, als über sechzig Prozent der Bevölkerung zweimal geimpft waren, im Vergleich mit den Durchschnittswerten der letzten zehn Jahre unter der Berücksichtigung der Zuwanderung sowie der Altersstruktur der Bevölkerung und der damit zu erwartenden Todesfälle und der damit zusammenhängenden Sterblichkeit.

2 Sollten sich die auf nationaler oder kantonaler Ebene ergriffenen Massnahmen gemäss der rechtlichen Würdigung der Kommission in ihrem Untersuchungsbericht für widerrechtlich oder verfassungswidrig oder unverhältnismässig oder gar willkürlich erweisen, so haften die Personen, die die Massnahmen erlassen oder massgeblich daran mitgewirkt haben, mit ihrem Vermögen solidarisch mit dem Kanton oder Bund für die entstandenen Schäden und sie werden strafrechtlich verfolgt.

3 Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beträgt 20 Jahre.

 

Art. 191r        Ergänzende Bestimmungen zum Spezialgericht

 

1 Zu Richterpersonen des Spezialgerichts ernannt beziehungsweise gewählt werden können an Gerichten des Bundes, der Kantone oder Bezirke aktuell oder ehemals tätige Richterinnen und Richter mit fundierter Erfahrung in der Führung von Strafverfahren und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Zu Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gewählt werden können Juristinnen und Juristen mit fundierter Erfahrung im Strafrecht und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Das Komitee der Aufarbeitungsinitiative und die Bundesversammlung schlagen dem Volk Personen zur Wahl vor. Der Bundesrat stellt sicher, dass die Richterinnen und Richter nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden.

2 Das Spezialgericht regelt seine Organisation und Verwaltung selbst. Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. Es führt eine eigene Rechnung. Die Richterinnen und Richter des Spezialgerichts werden wie ordentliche Bundesrichterinnen und -richter mit einer 100-Prozent-Stelle entlöhnt.

3 Sämtliche Kosten, die dem Spezialgericht nach freiem Ermessen für seine Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 


[1]      SR 101

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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