Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Titels: 5. Kapitel: Behörden zur Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie |
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Art. 191d Gründung einer schweizerischen Untersuchungskommission Zur Untersuchung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie wird eine ausserparlamentarische schweizerische Untersuchungskommission gegründet. Art. 191e Allgemeine Aufgaben der Kommission 1 Die Kommission nimmt ihre Arbeit nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände so schnell wie möglich auf und untersucht die Hintergründe der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Covid-19-Pandemie. 2 Sämtliche Kosten, die der Kommission in Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 3 Zu den Aufgaben der Kommission gehört insbesondere die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
4 Die Kommission ist verpflichtet, einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchungen zu den Hintergründen und den tatsächlich vorgefallenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, insbesondere auch nach Artikel 191q, zu erstellen und zu veröffentlichen. |
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Art. 191f Besondere Aufgaben der Kommission für eine würdige Entschädigung von Personen mit Covid-19-Impfschäden |
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1 Die Kommission stellt die Covid-19-Impfschäden unabhängig und uneingeschränkt fest und wahrt dabei die Interessen der geschädigten Personen. Jede Person ist der Kommission gegenüber auskunftspflichtig. Vereinbarungen zu Beschaffungen von Covid-19-Impfstoffen sind bei Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände sofort vollständig und unverändert durch den Bundesrat zu veröffentlichen. Die Kommission informiert die Öffentlichkeit transparent über die Arten von Impfschäden und ihr tatsächliches Ausmass in Zahlen. 2 Die Hersteller der Impfstoffe sind für die Impfschäden und die damit zusammenhängenden Kosten zu 100 Prozent ersatzpflichtig. Subsidiär haften am Hersteller beteiligte oder bisher beteiligte natürliche und juristische Personen, soweit sie durch die Beteiligung bereichert sind. Anderslautende Vereinbarungen, Erlasse oder Entscheide sind nichtig. |
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Art. 191g Besondere Aufgaben der Kommission bei Indizien für Straftatbestände |
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1 Die Kommission teilt Indizien für Straftatbestände nach Schweizer Recht, die sie während ihrer Untersuchungen erlangt, den ordentlichen Strafbehörden mit. Für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung ist zwingend das Spezialgericht nach Artikel 191h zuständig. 2 Die Kommission kann aber auch bei Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen nach freiem Ermessen Beweise neben den ordentlichen Strafbehörden erforschen und eine Beurteilung durch das Spezialgericht verlangen. |
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Art. 191h Gründung eines Spezialgerichts |
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Zur Beurteilung der von der Kommission untersuchten Sachverhalte wird ein Spezialgericht gegründet; dieses ist zwingend zuständig für Verfahren betreffend Personen, welche Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen haben oder massgeblich auf die entsprechende Entscheidungsbildung Einfluss hatten oder an der Umsetzung der Massnahmen beteiligt waren, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Impfung. Es besteht nach dem Vorbild des Bundesstrafgerichts aus einer erstinstanzlichen Strafkammer, einer Beschwerdekammer sowie einer abschliessend urteilenden Berufungskammer und ersetzt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Ist in einer Strafsache sowohl die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch die Gerichtsbarkeit des Spezialgerichts gegeben, so werden die Verfahren in der Hand der Kommission vereinigt. |
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Art. 191i Verfolgungsverjährung und Vollstreckungsverjährung |
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Die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung treten bei Verbrechen und Vergehen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht ein und die Antragsfrist für einen Strafantrag beträgt sechs Monate nach Veröffentlichung des Untersuchungsberichts der Kommission. |
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Art. 191j Zusammensetzung der Kommission |
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1 Die Kommission besteht zu Beginn ihrer Arbeit aus sieben Mitgliedern. Das Komitee der am 28. Februar 2023 im Bundesblatt veröffentlichten Volksinitiative «Aufarbeitung der Hintergründe der Covid-19-Pandemie (Aufarbeitungsinitiative)» und die Bundesversammlung schlagen dem Volk jeweils sieben Personen zur Wahl vor. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die weder Amtsträgerinnen und Amtsträger sind oder waren, noch am Erlass von Covid-19-Massnahmen beteiligt waren. 2 Mindestens jeweils zwei vom Initiativkomitee und von der Bundesversammlung vorgeschlagene Personen sind mittels der meisten Stimmen zu wählen. Scheidet eine Person aus, wird eine Ersatzperson vom Initiativkomitee oder von der Bundesversammlung ernannt, je nachdem, von wem die ausgeschiedene Person vorgeschlagen wurde. 3 Der Bundesrat stellt sicher, dass die Kommission nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk gewählt wird. 4 Die Kommission kann je nach Umfang der Arbeit weitere Mitglieder durch das Volk wählen lassen. |
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Art. 191k Organisation der Kommission |
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Die Kommission ist in ihrer Organisation und Aufgabenerfüllung frei. |
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Art. 191l Immunität der Kommission |
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1 Die Mitglieder der Kommission sind hinsichtlich ihrer im Rahmen der Aufgabenerfüllung vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Immunität steht ihnen auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu. 2 Gegen ein Kommissionsmitglied kann ein Strafverfahren nur mit Ermächtigung der Mehrheit der restlichen Kommissionsmitglieder eingeleitet werden. |
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Art. 191m Strafrechtliche Immunität |
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Die Immunität aller Personen, insbesondere der Mitglieder der Exekutiven, Legislativen und Judikativen aller Staatsebenen, ist für mögliche Straftatbestände in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben. |
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Art. 191n Verhinderung von gesundheitsfördernden Behandlungen |
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Die Kommission klärt ab, ob der Einsatz von gesundheitsfördernden Behandlungsmethoden und wirksamen Medikamenten oder besserer Prophylaxe verhindert wurde und ob dadurch vermeidbare schwerere Krankheitsverläufe oder Todesfälle verursacht wurden. |
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Art. 191o Amnestie |
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Sollten natürliche oder juristische Personen für das Nichtbefolgen von Covid-19-Massnahmen, die widerrechtlich sind, bestraft worden sein, wird die Strafe erlassen und es erfolgt eine vollumfängliche Entschädigung für Prozess- und Anwaltskosten durch den Staat. |
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Art. 191p Öffentlichkeit der Untersuchungen |
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1 Die Kommission und das Spezialgericht informieren die Öffentlichkeit mit regelmässigen Pressemitteilungen und TV-Ausstrahlungen möglichst transparent über den Verlauf der Untersuchungen und Gerichtsverhandlungen, soweit dies mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist. 2 Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist verpflichtet, jede Information der Kommission sowie des Spezialgerichts zu Hauptsendezeiten auf den Hauptkanälen bedingungslos und unzensuriert auszustrahlen. 3 Die Kommission sowie das Spezialgericht können ihre Informationen frei und vollständig auffindbar auf ihrer Internetseite veröffentlichen. |
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Art. 191q Überprüfung der Grundlagen für Covid-19-Massnahmen |
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1 Falls die Kommission in ihrem Untersuchungsbericht einen der folgenden Sachverhalte feststellt, sind die im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassenen Massnahmen als widerrechtlich zu werten:
2 Sollten sich die auf nationaler oder kantonaler Ebene ergriffenen Massnahmen gemäss der rechtlichen Würdigung der Kommission in ihrem Untersuchungsbericht für widerrechtlich oder verfassungswidrig oder unverhältnismässig oder gar willkürlich erweisen, so haften die Personen, die die Massnahmen erlassen oder massgeblich daran mitgewirkt haben, mit ihrem Vermögen solidarisch mit dem Kanton oder Bund für die entstandenen Schäden und sie werden strafrechtlich verfolgt. 3 Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- wie auch Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beträgt 20 Jahre. |
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Art. 191r Ergänzende Bestimmungen zum Spezialgericht |
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1 Zu Richterpersonen des Spezialgerichts ernannt beziehungsweise gewählt werden können an Gerichten des Bundes, der Kantone oder Bezirke aktuell oder ehemals tätige Richterinnen und Richter mit fundierter Erfahrung in der Führung von Strafverfahren und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Zu Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern gewählt werden können Juristinnen und Juristen mit fundierter Erfahrung im Strafrecht und Kenntnissen in den drei Amtssprachen. Das Komitee der Aufarbeitungsinitiative und die Bundesversammlung schlagen dem Volk Personen zur Wahl vor. Der Bundesrat stellt sicher, dass die Richterinnen und Richter nach Annahme der Artikel 191d–191r durch Volk und Stände innert sechs Monaten durch das Volk für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden. 2 Das Spezialgericht regelt seine Organisation und Verwaltung selbst. Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an. Es führt eine eigene Rechnung. Die Richterinnen und Richter des Spezialgerichts werden wie ordentliche Bundesrichterinnen und -richter mit einer 100-Prozent-Stelle entlöhnt. 3 Sämtliche Kosten, die dem Spezialgericht nach freiem Ermessen für seine Aufgabenerfüllung entstehen, gehen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. |
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[1] SR 101