Eidgenössische Volksinitiative 'Angemessene Arbeitsbedingungen für Chauffeusen und Chauffeure (Chauffeurinitiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 102a  Chauffeusen und Chauffeure und Logistik 
1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Logistikdienstleistungen sorgt der Bund für eine genügende Anzahl angemessen ausgebildeter Chauffeusen und Chauffeure.
2 Chauffeusen und Chauffeure, die innerhalb der Schweiz Transporte durchführen, müssen in der Schweiz oder allenfalls im grenznahen Ausland leben und wohnen, damit ein Arbeitsweg von weniger als einer Stunde Dauer sichergestellt ist.
3 Die Arbeitsbedingungen und die Entlöhnung von Chauffeusen und Chauffeuren müssen vergleichbar mit jenen in anderen handwerklichen Berufen sein. Der Bundesrat legt mittels Verordnung einen verbindlichen Mindestlohn fest.
4 Transporte innerhalb der Schweiz mit Fahrzeugen, die im Ausland immatrikuliert sind (Kabotage), sind verboten. Verstösse gegen das Kabotageverbot werden von Bundesbehörden verfolgt. Der Bund hat das Recht, betriebliche Unterlagen, Transportdokumente und Abrechnungen einzusehen sowie Kontrollen vor Ort bei Versendern, Transporteuren, Empfängern und von Fahrzeugen auf der Strasse durchzuführen.
5 Die Aus- und Weiterbildung ist an die Bedürfnisse der Wirtschaft, der Bevölkerung und der Chauffeusen und Chauffeure selbst angepasst. Der Schwerpunkt der Aus- und Weiterbildung liegt auf effizienter Arbeitsweise, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, schonendem Umgang mit Ressourcen und Verantwortungsbewusstsein. Die Aus- und Weiterbildung findet in der Schweiz statt. Sie wird über Einnahmen aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe finanziert.
6 Der Bund erhebt statistische Daten, um die Umsetzung dieser Vorschriften zu prüfen.
7 Er erlässt Gesetze und Verordnungen zur Anstellung, zu den Arbeitsbedingungen und zur Aus- und Weiterbildung der Chauffeusen und Chauffeure sowie zur Umsetzung des Kabotageverbotes.

SR 101

Fachkontakt
Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

Zum Seitenanfang