Eidgenössische Volksinitiative 'zur Umwandlung der Ausgleichskassen für Wehrmänner in Alters- und Hinterbliebenen-Versicherungskassen' (AHV)

Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:

Ergänzung des Art. 34quater der Bundesverfassung und Ziff. 1 der durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes eingeführten Übergangsbestimmungen, sofern diese nicht folgende Grundsätze enthalten:

I. Organisation

Die durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939 und 14. Juni 1940 eingeführten Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall sind nach Schluss des Aktivdienstes unverzüglich in Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen auf Verteilungsbasis umzuwandeln.

Die Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen sollen beruflich, zwischenberuflich und öffentlich sein. Sie sollen paritätisch verwaltet werden.

II. Finanzierung

Die Kassen werden namentlich gespeist:

durch ähnliche Quellen wie die gegenwärtigen Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall;

durch den allfälligen Überschuss des zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939, l4. Juni 1940 und 28. Dezember 1940), der nicht anderweitig verwendet werden darf;

durch die gemäss der Bundesverfassung zugunsten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung angelegten Fonds;

durch jegliche anderweitige Einnahmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, gestützt auf die Bundesverfassung, zugewiesen werden könnten.

III. Renten

Die Renten sollen so bemessen werden, dass jedem Greis und Hinterbliebenen beiderlei Geschlechts eine genügende Existenzmöglichkeit gesichert wird.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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