Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut:
Ergänzung des Art. 34quater der Bundesverfassung und Ziff. 1 der durch Bundesbeschluss vom 30. September 1938 betreffend die Übergangsordnung des Finanzhaushaltes eingeführten Übergangsbestimmungen, sofern diese nicht folgende Grundsätze enthalten:
I. Organisation
Die durch Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939 und 14. Juni 1940 eingeführten Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall sind nach Schluss des Aktivdienstes unverzüglich in Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen auf Verteilungsbasis umzuwandeln.
Die Alters- und Hinterbliebenenversicherungskassen sollen beruflich, zwischenberuflich und öffentlich sein. Sie sollen paritätisch verwaltet werden.
II. Finanzierung
Die Kassen werden namentlich gespeist:
durch ähnliche Quellen wie die gegenwärtigen Ausgleichskassen für Lohn- und Verdienstausfall;
durch den allfälligen Überschuss des zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Bundesratsbeschlüsse vom 20. Dezember 1939, l4. Juni 1940 und 28. Dezember 1940), der nicht anderweitig verwendet werden darf;
durch die gemäss der Bundesverfassung zugunsten der Alters- und Hinterbliebenenversicherung angelegten Fonds;
durch jegliche anderweitige Einnahmen, die der Alters- und Hinterbliebenenversicherung, gestützt auf die Bundesverfassung, zugewiesen werden könnten.
III. Renten
Die Renten sollen so bemessen werden, dass jedem Greis und Hinterbliebenen beiderlei Geschlechts eine genügende Existenzmöglichkeit gesichert wird.