Eidgenössische Volksinitiative 'Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)'

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 2ter 2 
2ter Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.

Art. 197 Ziff. 153 
15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2ter (Verbot der Einfuhr von Stopfleber)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2ter spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

1 SR 101

2 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

3 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Letzte Änderung 19.04.2024 0:03

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